Green City AG


Green City AG

Herzlich Willkommen im Investor Relations Bereich

Aktuelles

Am Mittwoch, 27. September 2023, ab 17:30 Uhr findet eine Informationsveranstaltung per Zoom-Videokonferenz statt. In dieser wird der Gläubigervertreter Dentons die Anleihegläubiger der Kraftwerksparks II und III umfassend über die bevorstehende Abstimmung der Anleihegläubiger der Inhaberschuldverschreibungen beim KWP II und KWP III informieren. Abgestimmt werden soll über eine Weisung an uns als Gemeinsamen Vertreter, dass der gemeinsame Vertreter einem Insolvenzplan in den beiden vorgenannten Insolvenzverfahren zustimmen sollen.

Abstimmungsunterlagen zum Kraftwerkspark II finden Sie HIER.
Abstimmungsunterlagen zum Kraftwerkspark III finden Sie HIER.
Ihre Fragen können Sie an anleihe@gc-ag.org richten oder unter der Telefonnummer 0221-91409733 (Mo-Do 10-17 Uhr und Fr 10-14 Uhr).
Weitere Informationen finden Sie HIER auf der Homepage des Gläubigervertreters Dentons.

Das Amtsgericht München hat am 01. Mai 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City AG eröffnet und den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Investor-Relations Bereich der Green City AG wurde ein Fragenkatalog zum Thema Insolvenz erstellt.

Einen Überblick über die betroffenen Emittentinnen, dem Status zum Insolvenzverfahren und eine mögliche Quotenzahlung finden Sie HIER.

Die Green City-Gruppe hat zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit verschiedene Kapitalanlagen begeben:

>> Green City Jubiläumsanleihe / Tranche B

>> Green City Anleihe II

>> Green City Anleihe 2022 

>> Green City Schuldverschreibungen 2020/2021

Die Green City-Gruppe hat zur Finanzierung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen verschiedene Kapitalanlagen begeben:

Kraftwerksparks- und Solarimpulsanleihen

>> Kraftwerkspark II

>> Kraftwerkspark III

>> Solarimpuls I 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz der Gesellschaften Kraftwerkspark I-III

Für die Green City-Konzerngesellschaften GCE Kraftwerkspark I GmbH wurde am 21. Januar 2022 und für die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG sowie Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG am 25.02.2022 ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Ursächlich dafür ist, dass die Gesellschaften zukünftige Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht vollständig werden nachkommen können.

Folgende Insolvenzverfahren wurden bereits eröffnet:

  • Das Insolvenzverfahren über die GCE Kraftwerkspark I GmbH wurde am 26.09.2022 eröffnet.
  • Das Insolvenzverfahren über die Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG (ISIN DE000A2GSTH8) wurde am 1.3.2023 eröffnet.

Die vorläufigen Insolvenzverfahren betreffen Anlegerinnen und Anleger, die in folgende Gesellschaften investiert sind:

  • Green City Energy Kraftwerkspark II (Tranche A: ISIN DE000A161MQ1)
  • Green City Energy Kraftwerkspark II (Tranche B: ISIN DE000A161MR9 sowie ISIN DE000A14KH45)
  • Green City Energy Kraftwerkspark II (Namensschuldverschreibungen der Tranchen A und B)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III (Tranche A: ISIN DE000A2AALN4)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III (Tranche B: ISIN DE000A2AALP9)
  • Green City Energy Kraftwerkspark III (Tranche C: ISIN DE000A2G8V82)

Das Amtsgericht München hat den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Herrn Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG bestellt.

Das Amtsgericht München hat den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Herrn Oliver Schartl von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG bestellt.

Momentan befindet sich noch einige Gesellschaften in einem sogenannten vorläufigen Insolvenzverfahren. Derzeit nutzt der vorläufige Insolvenzverwalter die Zeit um das Vermögen zu sichern, die wirtschaftliche Ausgangslage zu analysieren und Sanierungsoptionen zu erarbeiten. Das zuständige Amtsgericht in München entscheidet dann über die Eröffnung des Verfahrens. Über die Frage, ob und wann das der Fall sein wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informiert.

Aktuell müssen Sie nichts unternehmen. Forderungsanmeldungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden, sind unwirksam und können daher nicht bearbeitet werden.

Für die Anleihegläubiger der Green City Energy Kraftwerkspark II (A161MQ und A161MR), der Green City Energy Kraftwerkspark III (A2AALN, A2AALP und A2G8V8) und der Green City Solarimpuls I (A2GSTH) wurde die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, geschäftsansässig: Markgrafenstr. 33, 10117 Berlin, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Bitte beachten Sie, dass Anleger:innen mit der Namensschuldverschreibung des Kraftwerkspark II Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig anmelden müssen und nicht von der Dentons GmbH vertreten werden.

Der gemeinsame Vertreter Dentons GmbH informiert die Anleihegläubiger auf der eigenen Homepage über https://www.dentonsgmbh.com/de/about-dentons-gmbh/information-for-green-city-group-bondholders.

Namenschuldverschreibungen fallen nicht unter das SchVG. Da auch die Anleihebedingungen der Namenschuldverschreibungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen, kann hier kein gemeinsamer Vertreter bestellt werden. Die Inhaber der Namenschuldverschreibungen müssen also grundsätzlich ihre Forderungen selbst zur Insolvenztabelle anmelden.

Anleger:innen des Kraftwerkspark I haben ebenfalls nicht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Betroffene Anleger:innen müssen ihre Forderungen selbst zur Insolvenztabelle anmelden und wurden nach Eröffnung der Insolvenz bereits darüber informiert.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll den Gläubigern von Green City Energy Kraftwerkspark II und III jeweils ein Insolvenzplan zur Abstimmung vorgelegt werden, der insbesondere Änderungen der Anleihebedingungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs vorsieht. Der Gemeinsame Vertreter beider Inhaberschuldverschreibungen, die Dentons GmbH, macht seine Zustimmung zu einem solchen Insolvenzplan allerdings von einer Weisung durch die Anleihegläubiger abhängig. Im Wege der Abstimmung ohne Versammlung wird über eine entsprechende Weisung abgestimmt. Detaillierte Informationen finden Sie auch in den Aufforderungen zur Stimmabgabe, die Ihnen neben weiteren relevanten Dokumenten unter folgenden Links zur Verfügung stehen:

• Anleihe Kraftwerkspark II

• Anleihe Kraftwerkspark III

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Abstimmungszeitraum vom 10.10.2023 bis zum 30.10.2023 gegenüber dem Abstimmungsleiter abgeben. Hierzu werden insbesondere das Stimmabgabeformular und der sogenannte Besondere Nachweis mit Sperrvermerk Ihrer depotführenden Bank benötigt. Beide Formulare finden Sie HIER für die Anleihe Kraftwerkspark II und HIER für die Anleihe Kraftwerkspark III unter der Bezeichnung der jeweiligen Tranche.

Die Stimmabgabe erfolgt per Post oder E-Mail an die folgende Adresse:

Notar Stefan Schrenick
- Abstimmungsleiter -
„Inhaberschuldverschreibungen Kraftwerkspark II oder III – Tranche X“
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Beschlussfähigkeit der ersten Abstimmung ohne Versammlung müssen mindestens 50 % des für die jeweilige Anleihe ausstehenden Anleihevolumens abstimmen.

Dann wird umgehend zu den zweiten Abstimmungen eingeladen, zu deren Beschlussfähigkeit ein Quorum von 25 % erforderlich ist.

Der Gemeinsame Vertreter beider Inhaberschuldverschreibungen, die Dentons GmbH, macht seine Zustimmung zu einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Geschäftsbetriebs beinhaltet, von einer Weisung durch die Anleihegläubiger abhängig.

Aus Sicht der Geschäftsleitung und des vorläufigen Insolvenzverwalters beider Projektgesellschaften können durch die Fortführung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans die Rückzahlungsquoten für die Gläubiger im Vergleich zum Verkauf erhöht werden. Dies erfordert neben Zugeständnissen anderer Gläubiger auch Änderungen der Anleihebedingungen. Der Gemeinsame Vertreter beider Inhaberschuldverschreibungen, die Dentons GmbH, macht seine Zustimmung zu einem solchen Insolvenzplan von einer Weisung durch die Anleihegläubiger abhängig.

Der (vorläufige) Gläubigerausschuss stellt ein Element der „Gläubigerautonomie“ dar. Seine Aufgaben bestehen darin, den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu unterstützen und die Interessen der Gläubiger:innen zu vertreten.

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter wird den bestmöglichen Weg gemeinsam mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss suchen. Eine Übersicht über mögliche Insolvenzquoten und (bereits erfolgte) Abschlagszahlungen finden Sie HIER.

Das ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen; Insolvenzverfahren können mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Abschlagszahlungen sind in diesem Zeitraum grundsätzlich möglich. Wir halten Sie informiert.

Der gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger in regelmäßigen Abständen über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren und den Anleihegläubigern die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters zur Verfügung stellen.

Anleger:innen können sich bei Fragen an anleihe@gc-ag.org oder unter der Telefonnummer 0221-91409733 (Mo-Do 10-17 Uhr und Fr 10-14 Uhr) wenden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz der Green City AG

Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren

Die Green City AG hat am 24. Januar 2022 beim Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 1. Mai 2022 wurde Herr Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter bestellt (AZ 1513 IN 152/22).

Der Berichts- und Prüfungstermin fand am 06. Juli 2022 in der Reithalle in München (Heßstraße 132, 80797 München) statt.

Forderungsanmeldungen sind ausschließlich beim Insolvenzverwalter einzureichen.

Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 07. Juni 2022 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Forderungsanmeldungen sind somit auch nach Ablauf der Frist möglich. Verspätete Forderungsanmeldungen werden dann in einem besonderen Prüfungstermin zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Für die Prüfung von nachträglichen Forderungsanmeldungen erhebt das Insolvenzgericht in der Regel eine Gebühr in Höhe von 22,00 € pro Forderungsanmeldung. Wann dieser besondere Prüfungstermin stattfinden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Zum Nachweis der Forderung sind geeignete Belege (Vertrag, Rechnung, Lieferschein, Mahnung, Titel etc.) zusammen mit der Forderungsanmeldung einzureichen.

Dies kann verschiedene Gründe haben:

a) Sie sind Anleihegläubiger und es wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt.
In diesem Fall ist ausschließlich der gemeinsame Vertreter berechtigt, die Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie können Ihre Forderung nicht selbst zur Insolvenztabelle anmelden.

b) Sie haben eine nachrangige Forderung im Sinne des § 39 InsO
Zunächst werden nur die Gläubiger im Rang des § 38 InsO aufgefordert ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nachrangige Gläubiger (z.B. Darlehensgeber von Nachrangdarlehen) können ihre Forderung erst nach einer gesonderten Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Insolvenztabelle anmelden. Ob eine solche Aufforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City AG erfolgen wird, ist zweifelhaft.

c) Sie sind der Buchhaltung der Schuldnerin nicht als Gläubiger erfasst
In diesem Fall wurden Sie vom Insolvenzverwalter nicht angeschrieben, weil dieser keine Kenntnis von Ihrer Forderung hatte. Wenn Sie glauben eine (nicht nachrangige) Forderung gegen die Green City AG zu haben, sollten Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

Der Insolvenzverwalter Bierbach kündigte auf der ersten Gläubigerversammlung am 6. Juli 2022 an, dass die nicht nachrangigen Gläubiger der Green City AG eine Insolvenzquote in Höhe von mindestens 25 Prozent erwarten können. Abhängig vom weiteren Verfahrensfortgang könnten sich die Quotenaussichten sogar noch verbessern. Bisher haben rund 240 Gläubiger und die gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.

Informationen für Anleihegläubiger

Für die Anleihegläubiger der Green City Anleihe II, der Green City Jubiläumsanleihe /Tranche B und der Green City Anleihe 2022 wurde Herr Rechtsanwalt Michael Siegle, geschäftsansässig: Hackenstraße 7b, 80331 München zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Dieser übernimmt die Forderungsanmeldung für alle Anleihegläubiger. Sie müssen daher nichts weiter veranlassen.

Bitte sehen Sie von gesonderten Forderungsanmeldung für Ihre Anleihe ab. Abgesehen davon, dass Sie nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht mehr berechtigt sind, Ihre Forderung selbst zur Insolvenztabelle anzumelden, verursachen Doppelanmeldungen einen erheblichen Mehraufwand und verzögern das Insolvenzverfahren.

Der gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger in regelmäßigen Abständen über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren und den Anleihegläubigern die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters zur Verfügung stellen.

Informationen für Darlehensgeber

Bei den der Green City AG von Privatpersonen gewährten Darlehen handelt es sich um sog. Nachrangdarlehen. Die Darlehensverträge sind mit qualifizierten Nachrangklauseln versehen, die bestimmen, dass die Forderungen aus diesen Darlehensverträgen hinter den Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO zurücktreten.

Nachrangige Gläubiger sind derzeit nicht zur Forderungsanmeldung aufgerufen.

Nachrangige Gläubiger werden erst dann befriedigt, wenn zunächst alle Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) vollständig befriedigt wurden. Vor diesem Hintergrund können Nachranggläubiger ihre Forderungen erst nach einer gesonderten Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Insolvenztabelle anmelden. Diese Aufforderung durch das Insolvenzgericht erfolgt in der Regel erst, wenn alle Forderungen der Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt worden sind.

Der Insolvenzverwalter kommt in seinem Bericht nach § 156 InsO zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Zahlungen auf nachrangige Forderungen erfolgen werden. Mit einem Liquidationserlös für die Aktionäre der Green City AG ist ebenfalls nicht zurechnen.