Green City AG
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Herzlich Willkommen im Investor Relations Bereich
Aktuelles
Die Abstimmung der Anleihegläubiger der Inhaberschuldverschreibungen beim KWP II und III fand bis 30. Oktober 2023 statt.
Die Quoren wurden beim KWP II / Tranche A und B und beim KWP III / Tranche A und B erreicht. Die Zustimmung war sehr hoch.
Die Abstimmungsergebnisse finden Sie unter folgenden Links
• Kraftwerkspark II / Tranche A
• Kraftwerkspark II / Tranche B
• Kraftwerkspark III / Tranche A
• Kraftwerkspark III / Tranche B
Ihre Fragen können Sie an anleihe@gc-ag.org richten.
Weitere Informationen finden Sie HIER auf der Homepage des Gläubigervertreters Dentons.
Das Amtsgericht München hat am 01. Mai 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City AG eröffnet und den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Investor-Relations Bereich der Green City AG wurde ein Fragenkatalog zum Thema Insolvenz erstellt.
Einen Überblick über die betroffenen Emittentinnen, dem Status zum Insolvenzverfahren und eine mögliche Quotenzahlung finden Sie HIER.
Die Green City-Gruppe hat zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit verschiedene Kapitalanlagen begeben:
Die Green City-Gruppe hat zur Finanzierung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen verschiedene Kapitalanlagen begeben:
Kraftwerksparks- und Solarimpulsanleihen
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz der Gesellschaften Kraftwerkspark I-III
Für die Green City-Konzerngesellschaften GCE Kraftwerkspark I GmbH wurde am 21. Januar 2022 und für die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG sowie Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG am 25.02.2022 ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet. Ursächlich dafür ist, dass die Gesellschaften zukünftige Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht vollständig werden nachkommen können.
Die Insolvenverfahren wie folgt eröffnet:
- Das Insolvenzverfahren über die GCE Kraftwerkspark I GmbH wurde am 26.09.2022 eröffnet.
- Das Insolvenzverfahren über die Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG wurde am 1.3.2023 eröffnet.
- Das Insolvenzverfahren über die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG wurde am 1.12.2023 eröffnet.
- Das Insolvenzverfahren über die Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG wurde am 1.12.2023 eröffnet.
Das Amtsgericht München hat den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Herrn Axel W. Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG bestellt.
Das Amtsgericht München hat den Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Herrn Oliver Schartl von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter der Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG bestellt.
Für die Anleihegläubiger der Green City Energy Kraftwerkspark II (A161MQ und A161MR), der Green City Energy Kraftwerkspark III (A2AALN, A2AALP und A2G8V8) und der Green City Solarimpuls I (A2GSTH) wurde die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, geschäftsansässig: Markgrafenstr. 33, 10117 Berlin, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Nein, der gemeinsame Vertreter meldet ihre Forderung an.
Der gemeinsame Vertreter Dentons GmbH informiert die Anleihegläubiger auf der eigenen Homepage über https://www.dentonsgmbh.com/de/about-dentons-gmbh/information-for-green-city-group-bondholders.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll den Gläubigern von Green City Energy Kraftwerkspark II und III jeweils ein Insolvenzplan zur Abstimmung vorgelegt werden, der insbesondere Änderungen der Anleihebedingungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs vorsieht. Der Gemeinsame Vertreter beider Inhaberschuldverschreibungen, die Dentons GmbH, macht seine Zustimmung zu einem solchen Insolvenzplan allerdings von einer Weisung durch die Anleihegläubiger abhängig. Im Wege der Abstimmung ohne Versammlung wurde über eine entsprechende Weisung abgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse wurden veröffentlicht. Die Teilnehmerverzeichnisse der Abstimmungen kann bei Nachweis erstens der Gläubigerstellung und zweitens Teilnahme an der Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen, Herzog-Heinrich-Str. 9, 80336 München, eingesehen werden.
Namenschuldverschreibungen fallen nicht unter das SchVG. Da auch die Anleihebedingungen der Namenschuldverschreibungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen, kann hier kein gemeinsamer Vertreter bestellt werden. Die Inhaber der Namenschuldverschreibungen müssen also grundsätzlich ihre Forderungen selbst zur Insolvenztabelle anmelden.
Formulare zur Forderungsanmeldung mit Erläuterungen werden vom Insolvenzverwalter per Post an alle Gläubiger aus Namensschuldverschreibungen versandt. Die Forderung kann selbständig angemeldet werden. Es steht aber jedem Gläubiger frei, selbst einen Anwalt hiermit zu beauftragen. Wenn die Forderungsanmeldung nach Ablauf der Frist am 13. Januar 2024 verspätet eingeht und im ersten Prüftermin bei Gericht nicht mitgeprüft werden kann, erhebt das Gericht eine Nachmeldegebühr. Sofern Ihre Forderung bestritten wird, erhalten Sie vom Gericht eine schriftliche Mitteilung. Wenn Sie nach dem Prüftermin am 29.2.2024 keine Mitteilung erhalten, wurde die Forderung festgestellt.
Das ist möglich. Ein Ausschluss der vorzeitigen Kündigung hindert nicht die Übertragung der Anteile.
Achtung: Quoten beziehen sich auf das Nominalkapital, derzeitige Berechnungen, Unsicherheiten zukunftsgerichteter Prognosen
-
Fortführung – Zahlungen ab dem Jahr 2032 bis 2045:
- mit 6% abgezinst: kumulierte Auszahlungen: 16,5 Mio. Euro (Quote: 32,9%)
- ohne Abzinsung: kumulierte Auszahlungen: 37,7 Mio. Euro (Quote: 75,5%)
Achtung: Quoten beziehen sich auf das Nominalkapital, derzeitige Berechnungen, Unsicherheiten zukunftsgerichteter Prognosen
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Fortführung – Zahlungen ab dem Jahr 2024 bis 2045:
- mit 6% abgezinst: kumulierte Auszahlungen: 10,1 Mio. Euro (Quote: 19,7%)
- ohne Abzinsung: kumulierte Auszahlungen: 19,2 Mio. Euro (Quote: 37,4%)
Bei einer steuerlichen Betrachtung ist immer eine Einzelfallentscheidung notwendig; diese kann weder durch den gemeinsamen Vertreter noch durch den Insolvenzverwalter erfolgen und ist mit einem Steuerberater zu besprechen. Grundsätzlich kommt es im Insolvenzplan darauf an, wie sich die Rückzahlung entwickelt, um beurteilen zu können, ob überhaupt und wann, welche Verluste realisiert werden.
Die Eluscore SEP ist Green City nicht bekannt und es bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaften. Die Depotbanken sind verpflichtet, derartige Angebote ihren Kunden zuzustellen. Gemäß dem Schreiben können Angebote zum Verkauf der Anleihen bis zu einem Höchstbetrag abgegeben werden, der jedoch unter der Prognose für die Insolvenzquote bzw. der Summe der Abschlagszahlungen im Insolvenzplanszenario liegt. Ob Sie ein solches Kaufangebot annehmen oder nicht, ist allein Ihre Entscheidung, weder der vorläufige Insolvenzverwalter noch der Gemeinsame Vertreter können Sie bei dieser Entscheidung beraten.
Endfälligkeit der Zinsen bedeutet, dass die Zinsen erst am Ende der Laufzeit fällig werden. Die jährlichen Zahlungen dienen zur Tilgung der Haupt-Forderungen der Anleihegläubiger und haben lediglich indirekt etwas mit den Zinsen zu tun. Von der Endfälligkeit der Zinsen sind also die laufenden Zahlungen im Insolvenzplanszenario erst einmal nicht betroffen.
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss stellt ein Element der „Gläubigerautonomie“ dar. Seine Aufgaben bestehen darin, den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu unterstützen und die Interessen der Gläubiger:innen zu vertreten.
Das ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen; Insolvenzverfahren können mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Abschlagszahlungen sind in diesem Zeitraum grundsätzlich möglich. Wir halten Sie informiert.
Der gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger in regelmäßigen Abständen über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren und den Anleihegläubigern die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters zur Verfügung stellen.
Anleger:innen können sich bei Fragen an anleihe@gc-ag.org wenden.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz der Green City AG
Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren
Die Green City AG hat am 24. Januar 2022 beim Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 1. Mai 2022 wurde Herr Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zum Insolvenzverwalter bestellt (AZ 1513 IN 152/22).
Der Berichts- und Prüfungstermin fand am 06. Juli 2022 in der Reithalle in München (Heßstraße 132, 80797 München) statt.
Forderungsanmeldungen sind ausschließlich beim Insolvenzverwalter einzureichen.
Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 07. Juni 2022 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Forderungsanmeldungen sind somit auch nach Ablauf der Frist möglich. Verspätete Forderungsanmeldungen werden dann in einem besonderen Prüfungstermin zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Für die Prüfung von nachträglichen Forderungsanmeldungen erhebt das Insolvenzgericht in der Regel eine Gebühr in Höhe von 22,00 € pro Forderungsanmeldung. Wann dieser besondere Prüfungstermin stattfinden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Zum Nachweis der Forderung sind geeignete Belege (Vertrag, Rechnung, Lieferschein, Mahnung, Titel etc.) zusammen mit der Forderungsanmeldung einzureichen.
Dies kann verschiedene Gründe haben:
a) Sie sind Anleihegläubiger und es wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt.
In diesem Fall ist ausschließlich der gemeinsame Vertreter berechtigt,
die Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen zur
Insolvenztabelle anzumelden. Sie können Ihre Forderung nicht selbst zur
Insolvenztabelle anmelden.
b) Sie haben eine nachrangige Forderung im Sinne des § 39 InsO
Zunächst werden nur die Gläubiger im Rang des § 38 InsO aufgefordert
ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nachrangige Gläubiger
(z.B. Darlehensgeber von Nachrangdarlehen) können ihre Forderung erst
nach einer gesonderten Aufforderung des Insolvenzgerichts zur
Insolvenztabelle anmelden. Ob eine solche Aufforderung in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City AG erfolgen wird,
ist zweifelhaft.
c) Sie sind der Buchhaltung der Schuldnerin nicht als Gläubiger erfasst
In diesem Fall wurden Sie vom Insolvenzverwalter nicht angeschrieben,
weil dieser keine Kenntnis von Ihrer Forderung hatte. Wenn Sie glauben
eine (nicht nachrangige) Forderung gegen die Green City AG zu haben,
sollten Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle
anmelden.
Der Insolvenzverwalter Bierbach kündigte auf der ersten Gläubigerversammlung am 6. Juli 2022 an, dass die nicht nachrangigen Gläubiger der Green City AG eine Insolvenzquote in Höhe von mindestens 25 Prozent erwarten können. Abhängig vom weiteren Verfahrensfortgang könnten sich die Quotenaussichten sogar noch verbessern. Bisher haben rund 240 Gläubiger und die gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
Informationen für Anleihegläubiger
Für die Anleihegläubiger der Green City Anleihe II, der Green City Jubiläumsanleihe /Tranche B und der Green City Anleihe 2022 wurde Herr Rechtsanwalt Michael Siegle, geschäftsansässig: Hackenstraße 7b, 80331 München zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Dieser übernimmt die Forderungsanmeldung für alle Anleihegläubiger. Sie müssen daher nichts weiter veranlassen.
Bitte sehen Sie von gesonderten Forderungsanmeldung für Ihre Anleihe ab. Abgesehen davon, dass Sie nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht mehr berechtigt sind, Ihre Forderung selbst zur Insolvenztabelle anzumelden, verursachen Doppelanmeldungen einen erheblichen Mehraufwand und verzögern das Insolvenzverfahren.
Der gemeinsame Vertreter wird die Anleihegläubiger in regelmäßigen Abständen über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren und den Anleihegläubigern die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters zur Verfügung stellen.
Informationen für Darlehensgeber
Bei den der Green City AG von Privatpersonen gewährten Darlehen handelt es sich um sog. Nachrangdarlehen. Die Darlehensverträge sind mit qualifizierten Nachrangklauseln versehen, die bestimmen, dass die Forderungen aus diesen Darlehensverträgen hinter den Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO zurücktreten.
Nachrangige Gläubiger sind derzeit nicht zur Forderungsanmeldung aufgerufen.
Nachrangige Gläubiger werden erst dann befriedigt, wenn zunächst alle Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) vollständig befriedigt wurden. Vor diesem Hintergrund können Nachranggläubiger ihre Forderungen erst nach einer gesonderten Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Insolvenztabelle anmelden. Diese Aufforderung durch das Insolvenzgericht erfolgt in der Regel erst, wenn alle Forderungen der Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt worden sind.
Der Insolvenzverwalter kommt in seinem Bericht nach § 156 InsO zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Zahlungen auf nachrangige Forderungen erfolgen werden. Mit einem Liquidationserlös für die Aktionäre der Green City AG ist ebenfalls nicht zurechnen.